Steuerstrafrecht in Berlin

Voraussetzungen, Sperrgründe und Ablauf einer Selbstanzeige, erklärt von einem Fachanwalt für Strafrecht

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Das Wichtigste in Kürze

Portrait Jasper Graf von Schlieffen

Eine Selbstanzeige kann vor Strafe schützen, aber nur, wenn sie vollständig ist und rechtzeitig kommt.

Wer unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt berichtigt, bleibt nach § 371 AO straffrei, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Selbstanzeige, die auch nur ein Jahr oder einen Betrag vergisst, schützt nicht. Ist die Tat schon entdeckt oder hat eine Prüfung begonnen, ist der Weg meist versperrt. Deshalb sollten Strafverteidiger und Steuerberater die Selbstanzeige gemeinsam vorbereiten.

Überblick Selbstanzeige

01.

Was eine Selbstanzeige ist

Die Selbstanzeige ist eine Besonderheit des Steuerstrafrechts. Wer eine Steuerhinterziehung begangen hat, kann durch eine vollständige Berichtigung gegenüber dem Finanzamt Straffreiheit erlangen. Geregelt ist das in § 371 der Abgabenordnung. Der Gesetzgeber will so erreichen, dass bisher unbekannte Steuerquellen offengelegt werden. Straffreiheit gibt es aber nur unter strengen Bedingungen.

02.

Vollständigkeit: alle Jahre einer Steuerart

Die Selbstanzeige muss für eine Steuerart alle unverjährten Steuerstraftaten erfassen, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre. Wer etwa ausländische Kapitalerträge nachmeldet, muss sie für die Einkommensteuer aller betroffenen Jahre vollständig angeben. Eine Teilselbstanzeige ist unwirksam, auch wenn der fehlende Betrag klein ist.

Fehlen noch genaue Zahlen, kann geschätzt werden. Die Schätzung sollte dann eher zu hoch als zu niedrig ausfallen.

03.

Wann die Selbstanzeige gesperrt ist

Straffreiheit tritt nicht ein, wenn bestimmte Umstände schon vorliegen, bevor die Berichtigung beim Finanzamt eingeht. Dazu gehören vor allem die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, das Erscheinen eines Prüfers oder Fahnders und die Entdeckung der Tat, wenn der Täter davon wusste oder damit rechnen musste.

Wer erst handelt, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht, kommt in der Regel zu spät.

04.

Mehr als 25.000 Euro: Zuschlag statt Straffreiheit

Übersteigt die hinterzogene Steuer 25.000 Euro je Tat, wirkt die Selbstanzeige nicht mehr unmittelbar strafbefreiend. Nach § 398a AO wird dann von der Strafverfolgung abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen ein zusätzlicher Geldbetrag gezahlt wird. Er beträgt je nach Höhe der Hinterziehung 10, 15 oder 20 Prozent der hinterzogenen Steuer.

Auch dieser Weg setzt eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige voraus.

05.

Nachzahlung innerhalb der Frist

Straffreiheit tritt nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern und die Zinsen innerhalb der Frist gezahlt werden, die das Finanzamt setzt. Wer eine Selbstanzeige abgibt, muss also vorher wissen, wie er die Nachzahlung finanziert. Das gehört zur Vorbereitung dazu.

Selbstanzeige vorbereiten
Sprechen Sie mit mir, bevor Sie oder Ihr Steuerberater etwas beim Finanzamt einreichen.

06.

Sonderfall Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Anmeldungen

Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen gelten Erleichterungen. Wer eine solche Anmeldung berichtigt oder nachholt, wird in diesem Umfang straffrei, auch ohne alle Jahre der Steuerart vollständig zu berichtigen.

Für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung gilt diese Erleichterung nicht.

07.

Steuerberater und Strafverteidiger gemeinsam

Die Zahlen liefert in der Regel der Steuerberater. Ob eine Selbstanzeige der richtige Weg ist, ob ein Sperrgrund vorliegt und wie sie formuliert wird, ist dagegen eine strafrechtliche Frage. Ich arbeite dafür mit Ihrem Steuerberater zusammen und prüfe vorher, ob bereits Ermittlungen laufen könnten, etwa nach Kontrollmitteilungen anderer Behörden oder Banken.

08.

Was nach der Abgabe passiert

Das Finanzamt leitet die Selbstanzeige an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weiter, in Berlin an das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen. Dort wird geprüft, ob sie wirksam ist. Häufig wird dafür formal ein Strafverfahren eingeleitet und nach der Zahlung eingestellt.

Ein Schreiben der Strafsachenstelle nach einer Selbstanzeige ist deshalb kein Grund zur Panik, sollte aber beantwortet werden, bevor Fristen ablaufen. Mehr dazu auf der Seite Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle.

09.

Wenn es für die Selbstanzeige zu spät ist

Ist ein Sperrgrund bereits eingetreten, bleibt eine Berichtigung trotzdem sinnvoll. Sie wird bei der Strafzumessung als Geständnis und Schadenswiedergutmachung berücksichtigt. Ziel ist dann eine Einstellung gegen Geldauflage oder eine möglichst geringe Strafe ohne öffentliche Hauptverhandlung.

Wie es nach einer Durchsuchung weitergeht, steht auf der Seite Steuerfahndung und Durchsuchung. Einen Überblick über das gesamte Rechtsgebiet gibt die Seite Anwalt Steuerstrafrecht Berlin.

FAQ: häufig gestellte Fragen zur Selbstanzeige

Bleibe ich nach einer Selbstanzeige wirklich straffrei?

Ja, wenn sie vollständig ist, rechtzeitig kommt, kein Sperrgrund vorliegt und Sie die Steuern samt Zinsen fristgerecht zahlen. Bei mehr als 25.000 Euro je Tat kommt ein zusätzlicher Geldbetrag hinzu.

Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre.

Rechtlich ja, eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis scheitern viele Selbstanzeigen an Lücken oder an einem übersehenen Sperrgrund. Deshalb rate ich, sie gemeinsam mit Steuerberater und Strafverteidiger vorzubereiten.

Dann kann es sinnvoll sein, die Selbstanzeige zunächst mit vorsichtig geschätzten, eher zu hohen Beträgen abzugeben und später zu konkretisieren. Ob das in Ihrem Fall der richtige Weg ist, hängt davon ab, wie dringend es ist.

Nein. Das Verfahren unterliegt dem Steuergeheimnis, Ihr Arbeitgeber wird nicht informiert.

Neben der Nachzahlung, den Zinsen und gegebenenfalls dem Zuschlag fallen Kosten für Steuerberater und Verteidiger an. Mein Honorar vereinbaren wir vorher schriftlich.

Für die Steuerarten und Zeiträume, die in der Anordnung genannt sind, in der Regel nicht mehr. Für andere Zeiträume oder Steuerarten kann sie noch möglich sein. Das muss sofort geprüft werden.

Die Strafverfolgung verjährt in der Regel nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach fünfzehn Jahren. Für die Selbstanzeige gilt trotzdem der Zehnjahreszeitraum, und hinterzogene Steuern kann das Finanzamt für zehn Jahre nachfordern.

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Schildern Sie mir Ihre Situation am Telefon. Was Sie mir sagen, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

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