Ihr Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Ich berate und verteidige Unternehmen und ihre Leitungspersonen, Selbstständige und Angehörige freier Berufe

Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht

Das Wichtigste in Kürze

Portrait Jasper Graf von Schlieffen

Im Laufe meiner anwaltlichen Tätigkeit hat sich das Wirtschaftsstrafrecht zu einem zentralen Schwerpunkt meiner Arbeit entwickelt.

Ich berate und verteidige Unternehmen und ihre Leitungspersonen, Selbstständige und Angehörige freier Berufe. Mein Ziel ist es, Risiken frühzeitig zu erkennen, Ermittlungsverfahren strategisch zu steuern, Reputationsschäden und berufsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Durch meine langjährige Erfahrung mit komplexen Sachverhalten verfüge ich über die Fähigkeit, wirtschaftliche, rechtliche und branchenspezifische Aspekte in eine klare Verteidigungsstrategie einzubinden.

Ich biete persönliche, diskrete und zielgerichtete Beratung im gesamten Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, von der präventiven Beratung bis zur Verteidigung in Ermittlungs‑ und Hauptverfahren.
Überblick Wirtschaftsstrafrecht

01.

Betrug und Untreue

Obwohl zum allgemeinen Strafrecht gehörend, bedürfen Betrug und Untreue als Kerntatbestände des Wirtschaftsstrafrechts auch deshalb besonderer Erwähnung, weil sie in meiner Praxis eine besondere Rolle spielen. Hinter beiden Tatbeständen verbergen sich oft komplizierte wirtschaftliche Sachverhalte und komplexe zivil- oder verwaltungsrechtliche Fragestellungen. Über den Tatbestand der Untreue sind in der jüngeren Vergangenheit immer stärker Risikoentscheidungen im Wirtschaftsleben, die sich später als (vermeintlich) unrichtig erwiesen haben, ins Visier staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen geraten. Hier besteht die große Gefahr, dass die tatsächlich eingetretene Entwicklung in der Rückschau als zwangsläufig oder zumindest hoch wahrscheinlich angesehen wird. Frühzeitige Verteidigung ist notwendig, um solchen Festlegungen entgegenzutreten. ​Ich habe in vielen Verfahren wegen Betrug und Untreue verteidigt und habe Erfahrung und Expertise mit der Aufbereitung der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Hintergründe des Vorwurfs bei komplexen Sachverhalten.

02.

Geldwäsche

Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche haben seit einigen Jahren Hochkonjunktur. Nachdem die Meldepflichten stetig ausgeweitet, der Tatbestand durch den Verzicht auf einen Vortatenkatalog erweitert wurde und die Rechtsprechung – beispielsweise in Vermischungsfällen – zu einer weiten Auslegung neigt, dürfte dieser Trend fortbestehen. Da bereits die leichtfertige Begehung strafbar ist, bedarf es nicht viel für einen Anfangsverdacht und potenziell jeder, der mit einem Tatgegenstand „in Berührung“ gekommen ist, beispielsweise weil eine Überweisung über sein Konto lief, kann sich einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen. Auch hier ist eine frühzeitige Verteidigung sinnvoll. Wenn die inkriminierte Herkunft des Tatgegenstandes festgestellt ist, kann der Vorwurf der Leichtfertigkeit zu einer Art „subjektiven Beweislastumkehr“ führen, bei der der Beschuldigte beweisen muss, dass und warum er die vermeintlich eindeutigen „Zeichen“ nicht erkannt hat. Eine möglichst frühzeitige Verteidigung ist nicht zuletzt auch wegen der drohenden Maßnahmen zur Sicherung der Einziehung angezeigt. Ich habe Erfahrung mit der Verteidigung gegen den Vorwurf der Geldwäsche in ganz unterschiedlichen Konstellationen.

03.

Korruption

Neben den klassischen Amtsträgerdelikten, bei der auf einer Seite der korruptiven Vereinbarung ein Amtsträger beteiligt ist (§§ 331 ff. StGB), gibt es die neueren Delikte der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB), der Korruption im Gesundheitswesen und der Korruption im (privaten) geschäftlichen Verkehr (§§ 299ff. StGB). Bei letzterer ist eine typische Konstellation, dass ein Einkäufer eines Unternehmens Waren/Leistungen bestellt und vom Lieferanten/Dienstleister hierfür eine sog. Kickback-Zahlung erhält. In den Ermittlungen geht es oft um die Frage, wie weit Kenntnis von der Korruption ins Unternehmen reicht und ob es schwarze Kassen gibt. Ich verfüge über viel Erfahrung in diesem Bereich und habe zuletzt einen Bereichsleiter einer Grundbesitzgesellschaft (§ 299 StGB) und einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation verteidigt (§ 331ff StGB).

04.

Subventionsbetrug

Das Subventionsstrafrecht hat zuletzt im Zusammenhang mit staatlichen Hilfsmaßnahmen während der Corona-Pandemie besondere Bedeutung erlangt. Strafverfahren wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) sind oftmals äußerst komplex. Dies nicht zuletzt daran, dass die Rechtsgrundlagen der Subventionsgewährung in nicht immer leicht zugänglichen Richtlinien, Verordnungen oder Gesetzen des Bundes und/oder der Länder oder in Rechtsakten der Europäischen Union zu finden sind. Außerdem kommt der Subventionsgeber oftmals seiner Verpflichtung, die subventionserheblichen Tatsachen eindeutig zu bezeichnen, nicht oder nicht vollständig nach. Die Rechtsprechung hat hierfür komplizierte Lösungen über § 4 SubvG entwickelt, die im Einzelfall besonders genauer Prüfung bedürfen. ​Ich verfüge über Erfahrung in Verfahren wegen der sog. Corona-Hilfen, wie auch in „großen“ Verfahren (z. B. „Hohe Düne“ in Mecklenburg-Vorpommern).

05.

Arbeitsstrafrecht

Dieser Bereich des Strafrechts ist außerordentlich weit und umfasst zahlreiche Delikte und Ordnungswidrigkeiten, die Sachverhalte aus der Welt der Arbeit betreffen und vornehmlich an den Arbeitgeber adressiert sind. Klassische Beispiele sind Arbeitsunfälle oder der Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes, wie etwa das ArbZG. Typisch sind auch Verstöße gegen das MiLoG und die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§266a StGB), Schwarzarbeit und Steuerdelikte. Auch dort, wo Verstöße „nur“ als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert sind, drohen empfindliche Geldbußen und Einziehungsmaßnahmen. Ich verfüge über Erfahrungen sowohl bei der Verteidigung von beschuldigten Arbeitnehmern und Geschäftsleitern (CEOs) als auch der Begleitung interner Untersuchungen zu den Vorwürfen, sowie der Beratung und Vertretung des Unternehmens und der Koordinierung von Verteidigungsteams. Die Beratung des Unternehmens schließt Fragen des Umgangs mit aufsichtsbehördlichen Prüfungen, finanziellen Konsequenzen (Nachentrichtung von Beiträgen, Einziehung, Bußgelder) sonstigen Folgen (Registereintragungen und sonstige Konsequenzen) ein.

Wirtschaftsstrafrecht

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06.

Arzt- und Medizinstrafrecht

Häufig betreffen die Vorwürfe mutmaßliche Fehler beim ärztlichen Eingriff (z.B. fahrlässige Körperverletzung/Tötung) oder bei der Abrechnung der ärztlichen Leistungen betreffen (sog. Abrechnungsbetrug). Seit einigen Jahren ist die Korruption im Gesundheitswesen durch eigene Tatbestände geregelt. In der Vergangenheit gab immer wieder groß angelegte Ermittlungen gegen Kliniken und dort beschäftigte Ärzte und Mitarbeiter. Nicht selten wurde die eigentliche Ermittlungsarbeit von durch die Klinik beauftragten privaten Spezialisten durchgeführt, sog. Internal Investigations. Dies wirft grundsätzliche Fragen nach den rechtsstaatlichen Standards solcher internen Erhebungen auf und löst besonderen Beratungsbedarf bei betroffenen Ärzten und Mitarbeitern aus, z. B. hinsichtlich ihrer arbeitsrechtlichen Mitwirkungspflichten. Ich verfüge über Erfahrung in diesem Bereich und habe zuletzt einen Chirurgen in einem Verfahren wegen fahrlässiger Tötung verteidigt, sowie einen angestellten Arzt in einer Klinik wegen Abrechnungsbetruges.

07.

IT- und Datenschutzstrafrecht

Die Digitalisierung hat eigene Straftatbestände hervorgebracht, vom Ausspähen von Daten über den Computerbetrug bis zur Computersabotage, und das Arsenal der strafprozessualen Eingriffsbefugnisse wurde entsprechend angepasst. Durch die DSGVO sind zudem die Obergrenzen der Bußgelder bei datenschutzrechtlichen Verstößen erheblich angehoben worden. Seit vielen Jahren berate und verteidige ich Unternehmen und Einzelpersonen aus dem IT-Sektor. Ausführlich zu den einzelnen Tatbeständen, zur Ermittlung über IP-Adressen und zur Beweisverwertung auf meiner Seite zur Cyberkriminalität und zum IT-Strafrecht.

08.

Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht ist ein außerordentlich komplexes Rechtsgebiet und verlangt von der Verteidigung fundierte Kenntnisse im materiellen Steuerrecht und im Steuerverfahrensrecht. Die Entscheidung darüber, wie das Spannungsverhältnis zwischen den Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren und der Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren aufgelöst wird, macht oft eine enge Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater erforderlich. Ich verfüge über langjährige Erfahrung mit der Verteidigung von Einzelpersonen in diesem Bereich. Ausführlich zu Steuerhinterziehung, Selbstanzeige und Steuerfahndung auf meiner Seite zum Steuerstrafrecht.

09.

Vermögensabschöpfung

„Verbrechen sollen sich nicht lohnen“. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden weitreichende/beträchtliche Befugnisse eingeräumt, aus einer vermeintlichen Straftat oder Ordnungswidrigkeit erlangte Vermögenswerte beim Beschuldigten (und auch Dritten) zunächst vorläufig durch Beschlagnahme zu sichern, bis am Ende eine gerichtliche Entscheidung über die endgültige Einziehung ergeht. Für den Betroffenen dieser Sicherungsmaßnahmen bedeutet dies regelmäßig, dass überraschend seine Konten „eingefroren“ und Bargeld und Wertgegenstände beschlagnahmt werden, nicht selten mit existenzbedrohenden Folgen. In der Praxis entsteht leider nicht selten der Eindruck, dass hier „erst geschossen, dann gezielt“ wird. Für die Verteidigung ist diese Vorgehensweise keine Option. Sie muss oftmals notgedrungen schnell, aber immer bedacht und nach gründlicher Prüfung der Fakten reagieren.​ Ich verfüge über Expertise und langjährige Erfahrung in der Verteidigung gegen die Einziehung und die ihr vorangehenden Sicherungsmaßnahmen. Eine schnelle, aber fundierte Reaktion kann vor existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen schützen.

10.

Umweltstrafrecht

Rechtlich ist das Umweltstrafrecht komplex, weil im Verwaltungsrecht festgelegt ist, was normativ geboten ist (sog. Verwaltungsakzessorietät). Diese Regelungszusammenhänge sind oftmals nicht nur für den Laien schwer verständlich. In tatsächlicher Hinsicht ist das Umweltstrafrecht anspruchsvoll, weil es in den entscheidenden Fragen oftmals auf Sachverständigengutachten ankommt. Diese Gutachten müssen von der Verteidigung auf ihre Validität (z.B. Strategie der Probenahme, Untersuchungsmethoden) überprüft werden. Dazu bedarf es oftmals des Rückgriffs auf einschlägige DIN-Normen und Richtlinien.​ Ich verfüge über Erfahrung in einschlägigen Verfahren gegen Verantwortliche von Entsorgungsbetrieben und im Bereich des Chemikalienrechts. In diesem stark europarechtlich geprägten Bereich weist das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht oftmals nur sog. Blankettatbestände auf, die mit Hilfe von Rechtsverordnungen durch komplizierte Verweisungsketten auf das Europarecht konkretisiert werden. Die dieser Verweisungsketten und die Verfassungsmäßigkeit der Blankettatbestände und der sie konkretisierenden Verordnungen bedürfen sorgfältiger Prüfung. Ich habe in diesem Bereich Leitungspersonen von Unternehmen in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren verteidigt, zuletzt einen Betriebsleiter eines faserproduzierenden Unternehmens wegen einer Straftat nach § 27 ChemG.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht

Was zählt alles zum Wirtschaftsstrafrecht?

Zum Wirtschaftsstrafrecht gehören unter anderem Betrug und Untreue, Geldwäsche, Korruption (Amtsträgerdelikte und Korruption im geschäftlichen Verkehr), Subventionsbetrug, Arbeitsstrafrecht, Arzt- und Medizinstrafrecht, IT- und Datenschutzstrafrecht, Steuerstrafrecht, Vermögensabschöpfung sowie Umweltstrafrecht. Ich berate und verteidige in all diesen Bereichen Unternehmen, Leitungspersonen, Selbstständige und Angehörige freier Berufe.

Betrug und Untreue basieren oft auf komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten. Gerade bei unternehmerischen Risikoentscheidungen, die sich im Nachhinein als falsch erweisen, besteht die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft die Entwicklung rückblickend als vorhersehbar einstuft. Eine frühzeitige Verteidigung ist deshalb entscheidend, um dieser Rückschaufehler-Argumentation entgegenzutreten.

Da bereits leichtfertiges Handeln strafbar ist und der Gesetzgeber den Vortatenkatalog abgeschafft hat, reicht oft schon eine Berührung mit dem Tatgegenstand, etwa eine Überweisung über das eigene Konto, für einen Anfangsverdacht. Wird die inkriminierte Herkunft festgestellt, kehrt sich die Beweislast faktisch teilweise um: Der Beschuldigte muss dann erklären, warum er die Anzeichen nicht erkannt hat. Eine frühzeitige Verteidigung ist daher wichtig, auch wegen drohender Sicherungsmaßnahmen für die Einziehung.

Neben klassischen Amtsträgerdelikten (§§ 331 ff. StGB) gibt es die Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB), Korruption im Gesundheitswesen und Korruption im privaten geschäftlichen Verkehr (§§ 299 ff. StGB). Ein typischer Fall ist die Kickback-Zahlung an einen Einkäufer für die Auftragsvergabe. Im Ermittlungsverfahren geht es häufig darum, wie weit die Kenntnis im Unternehmen reicht und ob sogenannte schwarze Kassen existieren.

Subventionsbetrug (§ 264 StGB) ist rechtlich komplex, da die Grundlagen der Subventionsgewährung oft in schwer zugänglichen Richtlinien, Verordnungen oder EU-Rechtsakten geregelt sind. Häufig hat der Subventionsgeber die subventionserheblichen Tatsachen nicht eindeutig bezeichnet, was über § 4 SubvG relevant werden kann. Solche Verfahren erfordern eine genaue Prüfung der Rechtsgrundlagen im Einzelfall.

Ja. Verstöße im Bereich des Arbeitsstrafrechts, etwa gegen das Arbeitszeitgesetz, das Mindestlohngesetz oder die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), richten sich vorwiegend an Arbeitgeber und Geschäftsleitung. Ich verteidige sowohl beschuldigte Arbeitnehmer und Geschäftsführer als auch Unternehmen selbst, begleite interne Untersuchungen und koordiniere Verteidigungsteams.

Ein Beispiel aus der Praxis: Beweisverwertungsverbot nach einer Prüfung des Hauptzollamts, das zur Einstellung des Straf- und des Bußgeldverfahrens führte.

Ermittlungsbehörden können bereits vorläufig durch Beschlagnahme auf Vermögenswerte zugreifen, bevor eine gerichtliche Entscheidung über die endgültige Einziehung vorliegt. Das kann dazu führen, dass Konten eingefroren und Bargeld oder Wertgegenstände beschlagnahmt werden. Eine schnelle, aber gut geprüfte Reaktion der Verteidigung ist hier entscheidend, um existenzgefährdende wirtschaftliche Folgen abzuwenden.

Gerade für Unternehmen, Führungskräfte und Angehörige freier Berufe steht neben der rechtlichen Verteidigung auch der Schutz der Reputation im Vordergrund. Ich biete eine persönliche, diskrete und zielgerichtete Beratung von der präventiven Beratung bis zur Verteidigung im Ermittlungs- und Hauptverfahren, um berufsrechtliche Konsequenzen und Reputationsschäden möglichst zu vermeiden.

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