Steuerstrafrecht in Berlin

Was ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle bedeutet, welche Fristen gelten und wie Sie antworten sollten

Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle

Das Wichtigste in Kürze

Portrait Jasper Graf von Schlieffen

Ein Schreiben der Strafsachenstelle bedeutet: Gegen Sie wird wegen einer Steuerstraftat ermittelt.

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle führt Steuerstrafverfahren selbstständig, ähnlich wie eine Staatsanwaltschaft. Beantworten Sie das Schreiben nicht, weder selbst noch über das Finanzamt, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt. In vielen Fällen lässt sich das Verfahren ohne Gericht beenden.

Überblick Bußgeld- und Strafsachenstelle

01.

Was die Bußgeld- und Strafsachenstelle ist

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle, kurz BuStra oder StraBu, ist eine Abteilung der Finanzverwaltung. Bei reinen Steuerstraftaten führt sie das Ermittlungsverfahren selbstständig und hat dabei die Rechte einer Staatsanwaltschaft. In Berlin ist sie beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen angesiedelt.

02.

Typische Schreiben

Die häufigsten Schreiben sind die Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens, die Anhörung als Beschuldigter und die Mitteilung über eine Einstellung. Endet das Verfahren mit einem Strafbefehl, kommt dieser vom Amtsgericht.

Lesen Sie genau, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge angeschrieben werden und ob ein Strafverfahren oder ein Bußgeldverfahren geführt wird.

03.

Einleitung des Strafverfahrens

Mit der Einleitung eines Strafverfahrens ändert sich Ihre Lage: Sie sind Beschuldigter. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist für die betroffene Tat danach ausgeschlossen.

Gleichzeitig darf das Finanzamt Sie nicht mehr mit Zwangsmitteln dazu bringen, sich im Besteuerungsverfahren selbst zu belasten.

04.

Anhörung: schreiben oder schweigen?

Häufig erhalten Sie Gelegenheit, sich zu äußern. Eine Pflicht dazu gibt es nicht. Ohne Akteneinsicht sollten Sie sich nicht äußern, auch nicht mit einer kurzen Erklärung.

Ich beantrage zuerst Einsicht in die Steuerstrafakte und bespreche dann mit Ihnen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.

05.

Fristen ernst nehmen

Für Äußerungen setzt die Strafsachenstelle oft Fristen. Das sind keine gesetzlichen Ausschlussfristen, eine Verlängerung lässt sich meist erreichen, wenn ein Verteidiger Akteneinsicht beantragt.

Anders beim Strafbefehl: Gegen einen Strafbefehl läuft eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung.

Schreiben der Strafsachenstelle erhalten?
Schicken Sie mir das Schreiben, bevor Sie antworten.

06.

Einstellung bei geringem Schaden

Bei geringen Beträgen kann das Verfahren eingestellt werden, auch ohne Auflage. Bei höheren Beträgen kommt eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Betracht.

Ob das erreichbar ist, hängt vor allem von der Höhe der verkürzten Steuer und von der Nachzahlung ab.

07.

Strafbefehl ohne Hauptverhandlung

Hält die Strafsachenstelle eine Strafe für angemessen, kann sie beim Amtsgericht direkt einen Strafbefehl beantragen. Für Sie hat das den Vorteil, dass es keine öffentliche Verhandlung gibt.

Über die Höhe der Geldstrafe lässt sich vorher oft sprechen.

08.

Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Die Strafsachenstelle kann das Verfahren jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben, etwa bei hohen Beträgen oder wenn neben der Steuerhinterziehung weitere Straftaten im Raum stehen. Die Staatsanwaltschaft kann es auch an sich ziehen. Dann gelten die üblichen Regeln des Strafverfahrens.

09.

Steuerberater und Verteidiger

Das Strafverfahren und die Berichtigung der Steuern laufen parallel. Ihr Steuerberater kümmert sich um die Zahlen, ich um das Strafverfahren. Was Sie gegenüber dem Finanzamt erklären, kann im Steuerstrafverfahren verwendet werden, deshalb stimmen wir uns ab.

Mehr zur Lage nach einer Durchsuchung auf der Seite Steuerfahndung und Durchsuchung, zur Selbstanzeige auf der Seite Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.

FAQ: häufig gestellte Fragen zur Bußgeld- und Strafsachenstelle

Muss ich auf die Anhörung antworten?

Nein. Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen, und vor der Akteneinsicht ist das meist auch richtig.

Ein Strafverfahren betrifft die Steuerhinterziehung, also vorsätzliches Handeln. Ein Bußgeldverfahren betrifft vor allem die leichtfertige Steuerverkürzung. Es endet mit einem Bußgeld und nicht mit einer Strafe.

Wurde Ihnen die Einleitung eines Strafverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben, nicht mehr strafbefreiend. Für andere Steuerarten oder Zeiträume kann es anders sein.

Nicht zwingend. Viele Steuerstrafverfahren enden mit einer Einstellung oder einem Strafbefehl, ohne öffentliche Hauptverhandlung.

Das hängt vor allem vom Hinterziehungsbetrag ab, außerdem von Vorstrafen, Dauer und Nachzahlung. Konkret einschätzen kann ich das erst nach Akteneinsicht.

Beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin in Tempelhof. Aktenzeichen und Ansprechpartner stehen oben im Schreiben.

Steuerberater können im Steuerstrafverfahren als Verteidiger auftreten, solange die Finanzbehörde das Verfahren selbstständig führt. Danach geht das nur gemeinsam mit einem Rechtsanwalt. Bewährt hat sich die Zusammenarbeit beider von Anfang an.

Das Honorar vereinbaren wir vor Beginn schriftlich, abhängig vom Umfang des Verfahrens.

Nehmen Sie Kontakt auf

Vertrauliches Erstgespräch zum Steuerstrafverfahren

Schicken Sie mir das Schreiben oder rufen Sie an. Was Sie mir sagen, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

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