Anwalt Steuerstrafrecht Berlin
Verteidigung bei Steuerhinterziehung, Selbstanzeige und Ermittlungen der Steuerfahndung
Das Wichtigste in Kürze
Steuerstrafverfahren beginnen selten mit einer Anklage. Sie beginnen mit einem Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle, mit einer Prüfungsanordnung, die plötzlich einen anderen Ton annimmt, oder morgens um sechs mit Beamten der Steuerfahndung vor der Tür.
br> Ebenso früh gehören die wirtschaftlichen Folgen auf den Tisch. Steuernachzahlungen, Hinterziehungszinsen, Säumniszuschläge, Beratungskosten und eine mögliche Geldstrafe oder Geldauflage summieren sich, und wer sie erst am Ende des Verfahrens überschlägt, verliert Planungsspielraum. In vielen Mandaten arbeite ich deshalb eng mit dem steuerlichen Berater zusammen.
br> Als unabhängiger Einzelanwalt bin ich Ihr direkter Ansprechpartner. Keine Weiterreichung an Mitarbeiter, keine Anonymität, sondern persönliche und diskrete Beratung von der ersten Einschätzung bis zur Hauptverhandlung.
Überblick Steuerstrafrecht
01.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
02.
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)
03.
Selbstanzeige (§ 371 AO)
04.
Der Zuschlag nach § 398a AO
05.
Steuerfahndung, Durchsuchung und Beschlagnahme
06.
Mitwirkungspflicht und Selbstbelastungsfreiheit (§ 393 AO)
07.
Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Scheinrechnungen
08.
Verjährung im Steuerstrafrecht
09.
Einziehung, Haftung und berufliche Folgen
10.
Das Steuerstrafverfahren in Berlin
FAQ, häufig gestellte Fragen zum Steuerstrafrecht
Was tun, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht?
Widersprechen Sie der Durchsuchung nicht, widersprechen Sie aber ausdrücklich der Beschlagnahme, damit die Unterlagen nur sichergestellt und richterlich überprüft werden. Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch keine beiläufigen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und rufen Sie sofort einen Strafverteidiger in Berlin an. Als Anwalt für Steuerstrafrecht bin ich in solchen Fällen kurzfristig erreichbar unter 030 53217660.
Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?
§ 370 AO sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel bei einer Verkürzung in großem Ausmaß vor, was die Rechtsprechung ab 50.000 Euro je Tat annimmt. Maßgeblich für das Strafmaß sind vor allem die Höhe des Verkürzungsbetrags, die Dauer des Verhaltens und die Frage der Schadenswiedergutmachung.
Ab wann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich?
Gesperrt ist die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO unter anderem, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt wurde, ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist oder die Tat bereits entdeckt war und der Betroffene damit rechnen musste. Sie muss außerdem vollständig sein und alle unverjährten Taten einer Steuerart erfassen, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre. Eine Teilselbstanzeige wirkt nicht.
Was kostet eine Selbstanzeige bei höheren Beträgen?
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nur ein, wenn zusätzlich zu Steuern und Zinsen ein Zuschlag nach § 398a AO gezahlt wird. Er beträgt 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis eine Million Euro und 20 Prozent darüber. Dieser Betrag wird nicht erstattet, wenn die Straffreiheit am Ende ausbleibt.
Wann verjährt Steuerhinterziehung?
Strafrechtlich in der Regel nach fünf Jahren, in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO nach fünfzehn Jahren gemäß § 376 Abs. 1 AO. Steuerlich gilt daneben eine Festsetzungsfrist von zehn Jahren, so dass Nachzahlungen auch dann noch festgesetzt werden können, wenn strafrechtlich nichts mehr droht.
Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung?
Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus und ist eine Straftat. Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Die Abgrenzung entscheidet über Strafverfahren oder Bußgeldverfahren und ist deshalb einer der wichtigsten Ansatzpunkte der Verteidigung.
Muss ich während des Ermittlungsverfahrens weiterhin Steuererklärungen abgeben?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren und die Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren stehen in einem Spannungsverhältnis, das § 393 AO nur teilweise auflöst. Wer erklärt, riskiert Belastungsmaterial, wer nicht erklärt, riskiert neue Vorwürfe. Die Abstimmung mit Verteidiger und Steuerberater sollte vor der nächsten Frist erfolgen. Ein Beispiel aus der Praxis: Beweisverwertungsverbot nach einer Prüfung des Hauptzollamts.
Drohen neben der Strafe weitere Folgen?
Ja. In Betracht kommen die Einziehung des Erlangten nach den §§ 73 ff. StGB, die persönliche Haftung nach § 71 AO, Arrestmaßnahmen in Konten und Vermögen sowie berufliche Folgen wie Gewerbeuntersagung, berufsrechtliche Verfahren oder disziplinarrechtliche Konsequenzen. Diese Folgen werden im Verfahren mit vorbereitet und gehören deshalb von Anfang an in die Verteidigungsstrategie. Zu den angrenzenden Vorwürfen aus dem unternehmerischen Umfeld finden Sie mehr auf meiner Seite zum Wirtschaftsstrafrecht in Berlin.
Sprechen wir über Ihren Fall, bevor die Behörde Fakten schafft