Glossar
Glossar Strafrecht: Fachbegriffe von A–Z
Die wichtigsten Begriffe aus dem Strafverfahren, dem Wirtschaftsstrafrecht, dem Sexualstrafrecht und dem Jugendstrafrecht verständlich erklärt – mit Verweisen auf die passenden Themenseiten meiner Kanzlei. Konkrete Verfahrensbeispiele finden Sie zudem im Blog.
A
- Akteneinsicht
- Das Recht des Verteidigers, die Ermittlungsakte einzusehen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich seriös beurteilen, ob und wie sich ein Beschuldigter äußern sollte. Aussagen vor Akteneinsicht sind in aller Regel keine gute Idee.
- Anklage
- Der förmliche Vorwurf der Staatsanwaltschaft, mit dem ein Ermittlungsverfahren endet, wenn sie einen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Über die Zulassung der Anklage entscheidet anschließend das Gericht im Zwischenverfahren.
- Aussage-gegen-Aussage
- Konstellation, in der sich Angaben von Beschuldigtem und mutmaßlich Geschädigtem gegenüberstehen, ohne weitere objektive Beweise. Solche Konstellationen sind vor allem im Sexualstrafrecht häufig und stellen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung. → Mehr dazu: Anwalt für Sexualstrafrecht Berlin.
B
- Beschuldigter
- Wer im Ermittlungsverfahren im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben. Beschuldigte haben ein umfassendes Schweigerecht und sind zu keiner Aussage verpflichtet.
- Betrug
- Straftatbestand nach § 263 StGB. Hinter dem Vorwurf verbergen sich in der Praxis oft komplizierte wirtschaftliche Sachverhalte. → Mehr dazu: Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht Berlin.
D
- Diversion
- Die Einstellung eines Jugendstrafverfahrens durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nach §§ 45, 47 JGG, mit oder ohne erzieherische Maßnahme, ohne Hauptverhandlung. → Mehr dazu: Anwalt für Jugendstrafrecht Berlin.
E
- Einstellung des Verfahrens
- Nach §§ 153, 153a StPO kann ein Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen eingestellt werden, ohne dass es zu einer Anklage kommt. In einem kostenlosen Erstgespräch lässt sich einschätzen, ob eine Einstellung realistisch ist. → Kontakt aufnehmen.
- Ermittlungsverfahren
- Das staatsanwaltschaftliche Verfahren, in dem der Sachverhalt aufgeklärt wird, bevor über Anklage, Einstellung oder Strafbefehl entschieden wird. → Mehr zum Ablauf: Anwalt für Strafrecht Berlin.
- Erziehungsmaßregel
- Sanktionsstufe des Jugendstrafrechts nach §§ 9–12 JGG, etwa Weisungen oder Hilfe zur Erziehung. Keine Strafe im engeren Sinne, sondern eine erzieherische Reaktion. → Mehr dazu: Anwalt für Jugendstrafrecht Berlin.
- Erziehungsregister
- Nicht öffentlich einsehbares Register, in dem bestimmte Entscheidungen des Jugendstrafrechts erfasst werden – anders als das polizeiliche Führungszeugnis. → Mehr dazu: Anwalt für Jugendstrafrecht Berlin.
- Exhibitionistische Handlung
- Straftatbestand, der meist Vorfälle im öffentlichen Raum betrifft und von Betroffenen und Zeugen häufig unterschiedlich wahrgenommen wird. → Mehr dazu: Anwalt für Sexualstrafrecht Berlin.
F
- Fachanwalt für Strafrecht
- Ein Rechtsanwalt mit spezialisierter Zusatzausbildung im Strafrecht. Wichtiger als der Titel ist häufig die nachgewiesene Praxiserfahrung. → Mehr über die Kanzlei: Jasper Graf von Schlieffen.
- Freispruch
- Die gerichtliche Feststellung, dass dem Angeklagten die vorgeworfene Tat nicht nachgewiesen werden konnte. → Lesen Sie hierzu einen Fallbericht aus dem Wirtschaftsstrafrecht.
- Führungszeugnis
- Amtlicher Auszug über strafrechtliche Verurteilungen einer Person. Ob und wie lange ein Eintrag erscheint, hängt von Art und Höhe der Sanktion ab. Für Jugendliche gelten besondere Regeln. → Mehr dazu: Anwalt für Jugendstrafrecht Berlin.
G
- Geldwäsche
- Straftatbestand, bei dem bereits leichtfertiges Handeln strafbar sein kann. Ermittlungen wegen Geldwäsche haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. → Mehr dazu: Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht Berlin.
H
- Hausdurchsuchung
- Strafprozessuale Zwangsmaßnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln. Betroffene haben das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen und sollten keine Protokolle ohne vorherige Beratung unterschreiben. → Mehr dazu: Anwalt für Strafrecht Berlin.
- Heranwachsender
- Person zwischen 18 und 20 Jahren. Ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht angewendet wird, entscheidet das Gericht nach § 105 JGG im Einzelfall. → Mehr dazu: Anwalt für Jugendstrafrecht Berlin.
J
- Jugendarrest
- Zuchtmittel nach § 16 JGG in Form von Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest. Soll das Unrecht der Tat verdeutlichen, ohne die Schwere einer Jugendstrafe zu erreichen. → Mehr dazu: Anwalt für Jugendstrafrecht Berlin.
- Jugendgericht
- Für Jugendstrafsachen zuständiges Gericht, in Berlin am Amtsgericht Tiergarten angesiedelt. → Mehr zum Verfahren: Anwalt für Jugendstrafrecht Berlin.
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Das Gesetz, das Sanktionen und Verfahren gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden regelt. Leitgedanke ist: Erziehung vor Strafe. → Mehr dazu: Anwalt für Jugendstrafrecht Berlin.
- Jugendgerichtshilfe
- Stelle, die gesetzlich verpflichtet ist, an jedem Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende mitzuwirken und dem Gericht den sozialen Hintergrund darzustellen. → Mehr dazu: Anwalt für Jugendstrafrecht Berlin.
- Jugendstrafe
- Freiheitsentziehende Sanktion nach §§ 17 ff. JGG von sechs Monaten bis zu fünf, in Ausnahmefällen zehn Jahren. Wird verhängt, wenn mildere Mittel nicht ausreichen oder die Schwere der Schuld es erfordert. → Mehr dazu: Anwalt für Jugendstrafrecht Berlin.
K
- Korruption
- Sammelbegriff für Amtsträgerdelikte (§§ 331 ff. StGB) und Korruption im privaten geschäftlichen Verkehr (§§ 299 ff. StGB), etwa bei Kickback-Zahlungen. → Mehr dazu: Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht Berlin.
N
- Nebenklage
- Möglichkeit für bestimmte Verletzte, sich der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen und eigene Rechte im Strafverfahren wahrzunehmen, etwa im Sexualstrafrecht relevant. → Mehr dazu: Anwalt für Sexualstrafrecht Berlin.
P
- Pflichtverteidiger
- Ein vom Gericht bestellter Verteidiger, etwa bei schweren Vorwürfen oder drohender Untersuchungshaft. Der Beschuldigte kann in der Regel eine Wahl treffen, welcher Anwalt bestellt wird. → Mehr dazu: Strafverteidiger Berlin.
R
- RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
- Gesetzliche Grundlage für die Vergütung von Rechtsanwälten. Alternativ kann eine individuelle Honorarvereinbarung getroffen werden. → Details klären wir im Erstgespräch.
S
- Sexuelle Belästigung
- Seit 2016 eigenständig strafbares unerwünschtes Berühren ohne Gewalt oder Nötigung. → Mehr dazu: Anwalt für Sexualstrafrecht Berlin.
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
- Seit der Reform gilt der Grundsatz „Nein heißt Nein": strafbar ist bereits jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person. → Mehr dazu: Anwalt für Sexualstrafrecht Berlin.
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- Betrifft sexuelle Handlungen innerhalb bestimmter Obhuts-, Erziehungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse. → Mehr dazu: Anwalt für Sexualstrafrecht Berlin.
- Steuerstrafrecht
- Verlangt fundierte Kenntnisse des materiellen Steuerrechts und des Steuerverfahrensrechts, oft in enger Abstimmung mit dem steuerlichen Berater. → Mehr dazu: Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht Berlin.
- Strafbefehl
- Schriftliche gerichtliche Entscheidung ohne Hauptverhandlung, gegen die innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden kann.
- Strafverteidiger
- Ein auf die Verteidigung in Strafverfahren spezialisierter Rechtsanwalt. → Mehr dazu: Strafverteidiger Berlin.
- Subventionsbetrug
- Straftatbestand nach § 264 StGB, dessen Rechtsgrundlagen oft in schwer zugänglichen Richtlinien und Verordnungen zu finden sind. → Mehr dazu: Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht Berlin.
U
- Untersuchungshaft
- Vorläufige Freiheitsentziehung zur Sicherung des Strafverfahrens. Bei Jugendlichen gelten nach § 72 JGG strengere Verhältnismäßigkeitsanforderungen. → Mehr dazu: Anwalt für Strafrecht Berlin und Anwalt für Jugendstrafrecht Berlin.
- Untreue
- Straftatbestand nach § 266 StGB, bei dem zunehmend unternehmerische Risikoentscheidungen in den Fokus von Ermittlungen geraten. → Mehr dazu: Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht Berlin.
V
- Vermögensabschöpfung / Einziehung
- Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, aus einer mutmaßlichen Straftat erlangte Vermögenswerte vorläufig zu sichern und später endgültig einzuziehen. → Mehr dazu: Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht Berlin.
- Vorladung
- Schriftliche Aufforderung, bei Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Beschuldigte sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. → Mehr dazu: Anwalt für Strafrecht Berlin.
W
- Wahlverteidiger
- Ein vom Beschuldigten selbst und frei gewählter Verteidiger, im Gegensatz zum gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger. → Mehr dazu: Strafverteidiger Berlin.
- Wirtschaftsstrafrecht
- Sammelbegriff für Delikte mit wirtschaftlichem Bezug, etwa Betrug, Untreue, Geldwäsche, Korruption oder Steuerstrafrecht. → Mehr dazu: Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht Berlin.
Z
- Zuchtmittel
- Sanktionsstufe des Jugendstrafrechts nach §§ 13–16 JGG: Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest. Sollen das Unrecht der Tat verdeutlichen, ohne die Härte einer Jugendstrafe zu erreichen. → Mehr dazu: Anwalt für Jugendstrafrecht Berlin.
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