Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: was sie bedeutet, mit Fallbeispiel

Zuletzt aktualisiert: 20.10.2026

Der Fall in diesem Beitrag ist ein typisiertes Beispiel. Er bildet keinen konkreten Mandatsfall ab, sondern zeigt anhand einer häufigen Konstellation, wie es zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kommen kann.

Was § 170 Abs. 2 StPO bedeutet

Am Ende eines Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt. Das tut sie nur bei hinreichendem Tatverdacht, also wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Fehlt dieser Verdacht, stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Für Beschuldigte ist das die beste Form der Einstellung: ohne Auflage, ohne Schuldfeststellung und ohne Eintrag ins Bundeszentralregister.

Die Gründe können tatsächlicher Art sein, etwa wenn sich der Vorwurf nicht beweisen lässt. Sie können auch rechtlicher Art sein, etwa wenn das geschilderte Verhalten gar nicht strafbar oder die Tat verjährt ist.

Fallbeispiel: Anzeige nach einem Streit unter Nachbarn

Herr K., 41 Jahre alt, wohnt in einem Mehrfamilienhaus in Berlin-Friedrichshain. Nach einem lauten Streit im Treppenhaus zeigt ihn sein Nachbar wegen Körperverletzung an: Herr K. habe ihn gegen die Wand gestoßen. Wenige Wochen später liegt eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter im Briefkasten.

Herr K. will zunächst zur Polizei gehen und die Sache richtigstellen. Er ruft vorher an. Wir vereinbaren, dass er nicht zur Vernehmung geht und sich vorerst nicht äußert. Ich melde mich als sein Verteidiger, sage den Termin ab und beantrage Akteneinsicht.

Was in der Akte stand

Nach einigen Wochen kommt die Akte. Sie enthält die Anzeige des Nachbarn, ein kurzes Attest über eine Rötung am Oberarm und die Aussage der Ehefrau des Nachbarn. Sie hat den Streit durch die Wohnungstür gehört, aber nicht gesehen.

Die Akte zeigt zweierlei: Es gibt keinen unbeteiligten Zeugen, der einen Stoß gesehen hat. Und die Anzeige stützt sich allein auf die Schilderung des Nachbarn. Herr K. legt mir zudem eine Beschwerde vor, die er zwei Tage vor dem Streit wegen Lärms bei der Hausverwaltung eingereicht hatte. Der Konflikt zwischen den Nachbarn ist also älter.

Die Stellungnahme der Verteidigung

Statt Herrn K. vernehmen zu lassen, schicke ich der Staatsanwaltschaft eine schriftliche Stellungnahme. Sie geht auf die Schwachstellen ein: Die Ehefrau hat nur Stimmen gehört, das Attest sagt nichts über die Ursache der Rötung, und die Anzeige folgt unmittelbar auf die Beschwerde von Herrn K. bei der Hausverwaltung. Herr K. selbst lässt nur erklären, dass es einen Wortwechsel gab, aber keinen Stoß.

Die Stellungnahme ist bewusst kurz. Sie soll keine eigene Geschichte gegen die des Nachbarn stellen, sondern zeigen, dass die Beweise für eine Anklage nicht reichen.

Das Ergebnis

Einige Wochen später kommt die Mitteilung der Staatsanwaltschaft: Das Verfahren wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Für Herrn K. ist die Sache damit erledigt, solange keine neuen Beweise auftauchen.

Was die Einstellung für Sie bedeutet

  • Kein Eintrag im Bundeszentralregister und damit auch nichts im Führungszeugnis.
  • Keine Auflage, anders als bei einer Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldzahlung.
  • Kein endgültiger Schlussstrich: Tauchen neue Tatsachen oder Beweise auf, kann die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnehmen.
  • Polizeiliche Speicherung: Der Vorgang kann in polizeilichen Datenbanken gespeichert bleiben. Eine Löschung lässt sich beantragen.
  • Entschädigung: Wurden Sie durch Maßnahmen wie eine Durchsuchung oder Beschlagnahme geschädigt, kann unter Umständen eine Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz in Betracht kommen.

Warum Schweigen am Anfang richtig war

Hätte Herr K. bei der Polizei ausgesagt, hätte er erklärt, was passiert ist, ohne zu wissen, was der Nachbar und dessen Frau behaupten. Jede Abweichung, jedes unbedachte Wort über den Streit hätte in der Akte gestanden. Erst die Akteneinsicht hat gezeigt, wie dünn die Beweislage war. Wie die Akteneinsicht abläuft, erkläre ich im Beitrag Akteneinsicht im Strafverfahren.

Sie haben eine Vorladung erhalten? Laden Sie das Schreiben über das Formular auf der Startseite hoch oder rufen Sie an: 030 53217660. Mehr zur Verteidigung im Ermittlungsverfahren auf der Seite Strafverteidiger Berlin.

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