Zuletzt aktualisiert: 14.09.2026
Der folgende Fall ist ein typisiertes Beispiel. Er bildet keinen konkreten Mandatsfall ab, sondern zeigt anhand einer in Berliner Jugendstrafverfahren häufigen Konstellation, wie ein Verfahren verläuft und an welchen Stellen sich der Verlauf beeinflussen lässt.
Ausgangslage: Eine Vorladung im Briefkasten
Ein 16-jähriger Schüler aus Berlin gerät nach einem Fußballspiel in eine Auseinandersetzung an einer Bushaltestelle. Es fallen Schläge, ein anderer Jugendlicher trägt eine Platzwunde davon. Zwei Wochen später liegt bei den Eltern eine Vorladung der Polizei im Briefkasten. Der Vorwurf lautet gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB, weil mehrere Beteiligte gemeinschaftlich gehandelt haben sollen.
Die Eltern reagieren so, wie die meisten Eltern reagieren. Sie wollen den Termin wahrnehmen, mitgehen und die Sache aufklären. Ihr Sohn habe schließlich nicht angefangen und wolle das auch erklären.
Die erste Weiche: Der Vorladungstermin klärt nichts
Eine polizeiliche Vorladung begründet keine Pflicht zum Erscheinen. Weder der beschuldigte Jugendliche noch seine Erziehungsberechtigten müssen Angaben zur Sache machen. Wer den Termin dennoch wahrnimmt und die eigene Sicht schildert, gibt eine Aussage ab, ohne die Akte zu kennen und ohne zu wissen, was die anderen Beteiligten und die Zeugen bereits gesagt haben.
In dieser Konstellation ist die erste Maßnahme deshalb nicht die Aussage, sondern der Antrag auf Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Einlassung überhaupt sinnvoll ist und in welcher Form.
Was die Akte zeigte
Die Akteneinsicht ergab ein anderes Bild als das Vorladungsschreiben. Drei Zeugen hatten ausgesagt, ihre Angaben zum Ablauf wichen erheblich voneinander ab. Zwei von ihnen konnten nicht angeben, wer welchen Schlag geführt hatte. Der ärztliche Befund passte nicht zu der im Anzeigetext beschriebenen Verletzungshandlung.
Die Annahme einer gemeinschaftlichen Begehung, die den Vorwurf erst zur gefährlichen Körperverletzung machte, stützte sich damit im Wesentlichen auf eine einzige Aussage. Für die Verteidigung war das der entscheidende Ansatzpunkt.
Die Strategie: Auf eine Einstellung nach § 45 JGG hinarbeiten
Statt auf eine Hauptverhandlung zuzusteuern, wurde das Verfahren in Richtung Diversion gelenkt. Nach § 45 Abs. 2 JGG sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist. Dem gleichgestellt ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 JGG das Bemühen des Jugendlichen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Konkret hieß das: Kontaktaufnahme zum Täter-Opfer-Ausgleich über eine anerkannte Ausgleichsstelle, eine Entschuldigung beim Geschädigten, die Übernahme der Behandlungskosten und die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs. Parallel wurde die Jugendgerichtshilfe frühzeitig eingebunden, deren Bericht in der Praxis erhebliches Gewicht hat, und gegenüber der Staatsanwaltschaft dargelegt, warum die Beweislage die Annahme einer gemeinschaftlichen Begehung nicht trägt.
Das Ergebnis: Kein Verfahren vor dem Jugendgericht
Die Staatsanwaltschaft sah von der Verfolgung ab und stellte das Verfahren nach § 45 Abs. 2 JGG ein. Es kam zu keiner Anklage und zu keiner Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht.
Das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG wird im Erziehungsregister vermerkt (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG). Das Erziehungsregister ist nicht Bestandteil des Führungszeugnisses, im Führungszeugnis erscheint der Vorgang deshalb nicht. Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat (§ 63 Abs. 1 BZRG). Für Ausbildung, Studium und Bewerbung blieb der Fall damit ohne Folgen.
Was dieses Fallbeispiel zeigt
Drei Punkte wiederholen sich in Jugendstrafverfahren immer wieder. Erstens fallen die wichtigsten Entscheidungen in den ersten Tagen, oft bevor überhaupt ein Anwalt eingeschaltet ist. Zweitens ist die spontane Aussage bei der Polizei fast nie der Weg zur Aufklärung, sondern der Weg zu einer Festlegung, die sich später schwer korrigieren lässt. Drittens entscheidet nicht nur die Beweislage darüber, ob ein Verfahren eingestellt wird, sondern auch, was der Jugendliche bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft von sich aus getan hat.
Mehr zu Ablauf, Sanktionen und Rechten der Eltern finden Sie auf der Seite Anwalt Jugendstrafrecht Berlin.
Ihr Kind hat eine Vorladung der Polizei erhalten? Nehmen Sie Kontakt auf oder rufen Sie an unter 030 53217660, bevor ein Termin wahrgenommen wird.