Akteneinsicht im Strafverfahren: wann und wie, mit Fallbeispiel

Zuletzt aktualisiert: 20.10.2026

Der Fall in diesem Beitrag ist ein typisiertes Beispiel. Er bildet keinen konkreten Mandatsfall ab, sondern zeigt anhand einer häufigen Konstellation, warum die Akteneinsicht am Anfang jeder Verteidigung steht.

Warum die Akte alles entscheidet

Im Strafverfahren weiß die Polizei bei der ersten Vernehmung fast immer mehr als der Beschuldigte. Sie kennt die Anzeige, die Zeugenaussagen und oft schon Auswertungen von Handys oder Konten. Wer ohne Akteneinsicht aussagt, spricht ins Blaue und riskiert, sich selbst zu schaden. Deshalb steht die Akteneinsicht am Anfang jeder Verteidigung.

Wer Akteneinsicht bekommt

Das Recht auf Akteneinsicht hat nach § 147 StPO in erster Linie der Verteidiger. Er darf die vollständige Akte einsehen und die Beweisstücke besichtigen. Beschuldigte ohne Verteidiger können ebenfalls Einsicht oder Kopien bekommen, allerdings mit Einschränkungen.

In der Praxis läuft die Akteneinsicht fast immer über den Verteidiger. Ich lese die Akte, stelle sie Ihnen zur Verfügung und gehe sie mit Ihnen gemeinsam durch.

Wann die Akte kommt

Den Antrag stelle ich gleich nach der Mandatierung bei der Staatsanwaltschaft. Sie entscheidet über die Akteneinsicht, auch wenn die Akte gerade bei der Polizei liegt. Bis sie da ist, vergehen meist einige Wochen. Laufen die Ermittlungen noch, kann es länger dauern.

Wann Akteneinsicht verweigert werden darf

Solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht verweigern, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden würde. Bestimmte Teile der Akte müssen aber immer zugänglich sein: die Protokolle Ihrer eigenen Vernehmungen, Gutachten von Sachverständigen und Protokolle richterlicher Untersuchungshandlungen, bei denen der Verteidiger anwesend sein durfte.

Sitzt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, müssen dem Verteidiger die Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Beurteilung der Haft wesentlich sind.

Fallbeispiel: Betrugsvorwurf nach einem Online-Verkauf

Frau M., 29 Jahre alt, verkauft über eine Kleinanzeigen-Plattform gebrauchte Elektronik. Ein Käufer zeigt sie an: Er habe eine Spielkonsole bezahlt, aber nie erhalten. Frau M. bekommt einen Anhörungsbogen der Polizei mit dem Vorwurf des Betrugs. Sie ist sicher, das Paket verschickt zu haben, findet den Einlieferungsbeleg aber nicht mehr.

Ihr erster Impuls ist, den Bogen auszufüllen und zu erklären, dass sie verschickt hat. Sie schickt mir den Bogen stattdessen über das Upload-Formular. Ich melde mich bei der Polizei und beantrage Akteneinsicht.

Was die Akte zeigte

Die Akte enthält die Anzeige, Screenshots des Chats und eine Auskunft der Plattform zum Konto von Frau M. Die Auskunft zeigt viele abgeschlossene Verkäufe ohne Beanstandung. Im Chat bestätigt der Käufer außerdem, eine Versandnachricht erhalten zu haben, und das Datum dieser Nachricht ist zu sehen.

Mit diesem Datum weiß Frau M., wonach sie suchen muss. In ihrem E-Mail-Postfach findet sie die Versandbestätigung des Paketdienstes mit Sendungsnummer und Zustellvermerk.

Die Verteidigung

Ich reiche die Versandbestätigung zusammen mit einer kurzen Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft ein. Frau M. muss dafür selbst nichts zur Sache erklären. Die Unterlagen sprechen für sich.

Das Ergebnis

Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht. Was das bedeutet, erkläre ich im Beitrag Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Hätte Frau M. den Anhörungsbogen sofort ausgefüllt, hätte sie ohne Beleg nur ihre Version gegen die des Käufers stellen können.

Was Sie selbst tun können

Bewahren Sie alle Schreiben auf, notieren Sie Aktenzeichen und Fristen, und löschen Sie nichts, auch keine Chats. Sagen Sie nichts zur Sache, bis Ihr Verteidiger die Akte kennt.

Wenn Sie ein Schreiben erhalten haben, können Sie es über das Formular auf der Startseite hochladen oder anrufen: 030 53217660. Mehr zur Verteidigung im Ermittlungsverfahren auf der Seite Strafverteidiger Berlin.

Nach oben scrollen