Zuletzt aktualisiert: 27.08.2026
Ausgangslage: Eine Prüfung des Hauptzollamts im laufenden Betrieb
Ein mittelständisches Unternehmen der Logistikbranche erhielt Besuch vom Hauptzollamt. Geprüft wurde nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Das Unternehmen tat, was Arbeitgeber in dieser Lage üblicherweise tun: Es legte die angeforderten Betriebsunterlagen vor, beantwortete Fragen und arbeitete mit den Prüfern zusammen.
Die Auswertung dieser Unterlagen ergab Verstöße gegen den Mindestlohn und gegen § 266a StGB, das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, und zwar in erheblichem Umfang. Als das Anhörungsschreiben des Hauptzollamts eintraf, wandte sich das Unternehmen an Rechtsanwalt Jasper Graf von Schlieffen, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin.
Die Herausforderung: Das Unternehmen hatte die Beweise selbst geliefert
Das eigentliche Problem lag nicht in der Sache, sondern in der Beweislage. Sämtliche belastenden Unterlagen stammten aus dem Unternehmen selbst. Was als kooperatives Verhalten gegenüber einer Behörde begann, war zur Grundlage eines Strafverfahrens und eines Bußgeldverfahrens geworden. Wer im Prüfungsverfahren mitwirkt, liefert im ungünstigen Fall die Beweismittel gegen sich.
Für das Unternehmen standen Geldstrafen und Geldbußen im fünfstelligen Bereich im Raum, dazu die Einziehung des wirtschaftlichen Vorteils und eine Nachforderung der Sozialversicherungsträger.
Der Wendepunkt: Was die Akte offenbarte
Nach Übernahme des Mandats wurde zunächst Akteneinsicht beantragt. Die Auswertung der Akte veränderte den Fall vollständig. Auslöser der Prüfung war nicht der Zufall, sondern eine vorangegangene Kontrolle eines Mitarbeiters des Unternehmens. Aus deren Ergebnis war bereits der Verdacht auf Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und gegen § 266a StGB entstanden. Ein Strafverfahren und ein Bußgeldverfahren waren zu diesem Zeitpunkt längst eingeleitet.
Dem Unternehmen wurde davon bei der Prüfung nichts gesagt. Es wirkte an einem Verwaltungsverfahren mit, während gegen es bereits ermittelt wurde, ohne Belehrung und ohne die Möglichkeit, eine informierte Entscheidung über das eigene Schweigen zu treffen.
Die Strategie: Beweisverwertungsverbot statt Schadensbegrenzung
Statt über die Höhe von Strafe und Buße zu verhandeln, wurde die Verwertbarkeit der Unterlagen selbst angegriffen. In beiden Verfahren wurde ein umfassendes Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen die §§ 136, 136a StPO geltend gemacht und die Einstellung der Verfahren beantragt.
Der Kern der Argumentation: Wer als Beschuldigter geführt wird, muss belehrt werden. Wird ein bereits laufendes Ermittlungsverfahren verschwiegen und werden Unterlagen stattdessen über die Mitwirkungspflichten des Prüfungsverfahrens erlangt, sind die so gewonnenen Beweismittel im Straf- und Bußgeldverfahren nicht verwertbar.
Das Ergebnis: Beide Verfahren eingestellt
Die Staatsanwaltschaft erkannte das Beweisverwertungsverbot an und stellte das Strafverfahren ein. Das Hauptzollamt als Bußgeldstelle folgte dieser Bewertung und stellte auch das Bußgeldverfahren ein.
Für das Unternehmen bedeutete das: keine Geldstrafe, keine Geldbuße im fünfstelligen Bereich, keine Einziehung. Im anschließenden Verfahren mit der Sozialversicherung wegen der Nachentrichtung der Beiträge wurde das Beweisverwertungsverbot ebenfalls geltend gemacht.
Fazit von Rechtsanwalt Jasper Graf von Schlieffen
„Eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist wegen der Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers gefährlich. Bevor man diesen Pflichten nachkommt, sollte geprüft werden, ob die Mitwirkungspflicht wegen der Gefahr der Selbstbelastung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SchwarzArbG suspendiert ist und wie damit umzugehen ist.“
Was dieser Fall zeigt
Die Prüfung des Zolls wirkt wie ein reines Verwaltungsverfahren. Sie ist es oft nicht. Zwischen Prüfung, Bußgeldverfahren und Ermittlungsverfahren verläuft eine Grenze, die für Betroffene von außen nicht sichtbar ist, für die Verwertbarkeit der Unterlagen aber entscheidend bleibt.
Wer ein Anhörungsschreiben oder den Besuch der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhält, sollte deshalb prüfen lassen, was tatsächlich verlangt werden darf, bevor Unterlagen herausgegeben werden. Der Zeitpunkt, zu dem Verteidigung wirkt, liegt vor der Mitwirkung, nicht nach dem Anhörungsschreiben. Mehr zu diesem Bereich unter Wirtschaftsstrafrecht in Berlin, ein weiterer Fall aus der Praxis findet sich im Fallbericht zum Freispruch bei Vorwürfen gegen einen pensionierten Beamten.
Sie haben ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts erhalten oder erwarten eine Prüfung? Nehmen Sie Kontakt auf oder rufen Sie an unter 030 53217660, bevor Sie Unterlagen herausgeben.