Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht in Berlin

Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden in Ermittlungs- und Jugendstrafverfahren

Anwalt Jugendstrafrecht Berlin

Das Wichtigste in Kürze

Portrait Jasper Graf von Schlieffen

Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden trifft betroffene Familien meist unvorbereitet.

Anders als im allgemeinen Strafrecht steht im Jugendstrafrecht nicht die Maßmahme, sondern der erzieherische Gedanke im Vordergrund – dennoch drohen empfindliche Sanktionen bis hin zur Jugendstrafe.

Ich verteidige seit vielen Jahren Jugendliche und Heranwachsende in Berlin, von der ersten polizeilichen Vorladung über das Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht. Dabei arbeite ich eng mit den Erziehungsberechtigten und, wo sinnvoll, mit der Jugendgerichtshilfe zusammen.

Mein Ziel ist es, jungen Menschen und ihren Familien frühzeitig Orientierung zu geben, unnötige Belastungen zu vermeiden und, wo immer möglich, eine Einstellung des Verfahrens oder eine erzieherische statt strafende Lösung zu erreichen – ohne dabei die Ernsthaftigkeit des Vorwurfs zu unterschätzen.

Als unabhängiger Einzelanwalt stehe ich Ihnen und Ihrem Kind persönlich als direkter Ansprechpartner zur Verfügung, diskret und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl für eine ohnehin schwierige Situation.

Überblick Jugendstrafrecht

01.

Grundlagen des Jugendstrafrechts: Erziehung vor Strafe

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verfolgt einen anderen Ansatz als das allgemeine Strafrecht. Im Mittelpunkt steht nicht die Vergeltung begangenen Unrechts, sondern die erzieherische Einwirkung auf junge Menschen, deren Persönlichkeit sich noch entwickelt. Dieser Grundsatz – Erziehung vor Strafe – prägt sowohl die Auswahl der Sanktionen als auch den Ablauf des gesamten Verfahrens, von der Ermittlung bis zur Hauptverhandlung. Für Betroffene und ihre Familien bedeutet das: Es gibt in aller Regel mehr Handlungsspielraum als im Erwachsenenstrafrecht, aber auch mehr Ermessen der beteiligten Behörden – Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe und Gericht. Eine frühzeitige, auf das Jugendstrafrecht spezialisierte Verteidigung kann diesen Spielraum gezielt nutzen.

02.

Wer gilt als jugendlich, wer als heranwachsend?

Das JGG unterscheidet zwischen Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre). Für Jugendliche gilt das Jugendstrafrecht zwingend. Bei Heranwachsenden entscheidet der Richter nach § 105 JGG im Einzelfall, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht angewendet wird – maßgeblich sind der Reifegrad der Persönlichkeit zum Tatzeitpunkt oder der jugendtypische Charakter der Tat selbst. Diese Weichenstellung hat erhebliche praktische Bedeutung, denn sie entscheidet über den anwendbaren Strafrahmen und die zur Verfügung stehenden Sanktionen. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig und können nicht strafrechtlich verfolgt werden.

03.

Diversion: Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung

Die Diversion nach §§ 45, 47 JGG ermöglicht es Staatsanwaltschaft und Gericht, ein Jugendstrafverfahren einzustellen, mit oder ohne erzieherische Maßnahme, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kommt. Das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG wird im Erziehungsregister vermerkt (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG). Das Erziehungsregister ist nicht Bestandteil des Führungszeugnisses, im Führungszeugnis erscheint der Vorgang deshalb nicht. Eintragungen werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat (§ 63 Abs. 1 BZRG). Ob Diversion in Betracht kommt, hängt maßgeblich davon ab, wie der Sachverhalt aufbereitet und der Staatsanwaltschaft gegenüber dargestellt wird. Eine frühzeitige Verteidigung, die auf eine solche Lösung hinarbeitet, kann jungen Menschen eine belastende Hauptverhandlung und die damit verbundenen Folgen ersparen.

04.

Erziehungsmaßregeln (§§ 9–12 JGG)

Erziehungsmaßregeln sind keine Strafe im engeren Sinne, sondern eine erzieherische Reaktion auf jugendtypisches Fehlverhalten. Dazu zählen insbesondere Weisungen nach § 10 JGG, etwa die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, sowie Hilfe zur Erziehung nach § 12 JGG. Sie kommen vor allem dort in Betracht, wo Fehlverhalten erkennbar noch erziehungsfähig ist.

05.

Zuchtmittel: Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest (§§ 13–16 JGG)

Zuchtmittel sollen dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat eindringlich vor Augen führen, ohne die Schwere einer Jugendstrafe zu erreichen. Das Gesetz kennt die Verwarnung (§ 14 JGG), Auflagen wie Schadenswiedergutmachung oder Arbeitsleistungen (§ 15 JGG) sowie den Jugendarrest (§ 16 JGG) als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden.

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06.

Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG)

Die Jugendstrafe ist die schärfste Sanktion des Jugendstrafrechts und bedeutet Freiheitsentzug in einer dafür vorgesehenen Einrichtung. Sie wird verhängt, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen, oder wenn die Schwere der Schuld eine Strafe erfordert. Das Mindestmaß beträgt sechs Monate, das Höchstmaß in der Regel fünf Jahre. Bei Verbrechen, für die das Erwachsenenstrafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren vorsieht, erhöht sich das Höchstmaß auf zehn Jahre. Gerade hier ist eine frühzeitige, sorgfältig vorbereitete Verteidigung entscheidend.

07.

Das Verfahren vor dem Jugendgericht in Berlin

In Berlin sind spezialisierte Jugendrichter und Jugendschöffengerichte am Amtsgericht Tiergarten für Jugendstrafsachen zuständig. Viele Verfahren gegen Jugendliche werden im vereinfachten Jugendverfahren nach §§ 76 ff. JGG geführt, das schneller und weniger formal abläuft als die Hauptverhandlung im Erwachsenenstrafrecht – gegen Heranwachsende ist dieses Verfahren nicht anwendbar. Ich begleite meine Mandanten durch alle Stationen dieses Verfahrens und stimme die Verteidigungsstrategie eng mit den Besonderheiten des jeweiligen Gerichts und der zuständigen Jugendgerichtshilfe ab.

08.

Untersuchungshaft bei Jugendlichen (§ 72 JGG)

Untersuchungshaft darf gegen Jugendliche nur angeordnet werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Erziehungsmaßregel oder andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die besonderen Belastungen der Haft für junge Menschen ausdrücklich zu berücksichtigen; bei unter 16-Jährigen gelten zusätzliche, engere Voraussetzungen.

Gerade wenn eine Untersuchungshaft im Raum steht, ist rasches anwaltliches Handeln entscheidend, um Alternativen wie eine betreute Unterbringung aufzuzeigen und eine Haftverschonung zu erreichen.

09.

Erziehungsberechtigte, Jugendgerichtshilfe und Führungszeugnis

Eltern und Erziehungsberechtigte haben im Verfahren eigene Rechte, etwa auf Anwesenheit bei Vernehmung und Hauptverhandlung. Die Jugendgerichtshilfe ist gesetzlich verpflichtet, an jedem Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende mitzuwirken, den sozialen und persönlichen Hintergrund darzustellen und einen Vorschlag zur Sanktion zu unterbreiten. Ihre Einschätzung hat in der Praxis erheblichen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung. Für die Zukunft eines jungen Menschen ist zudem entscheidend, ob und wie eine Sanktion im Erziehungsregister oder im polizeilichen Führungszeugnis erscheint. Diese Frage sollte von Beginn an in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden, insbesondere im Hinblick auf Ausbildung, Studium und Berufseinstieg.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Jugendstrafrecht

Was tun, wenn mein Kind eine Vorladung von der Polizei erhalten hat?

Weder Ihr Kind noch Sie als Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen. Vereinbaren Sie vor jeder Aussage einen Termin bei einem auf Jugendstrafrecht spezialisierten Anwalt und nehmen Sie die Vorladung zunächst nicht wahr, ohne vorher Akteneinsicht beantragt zu haben. Als Anwalt für Jugendstrafrecht in Berlin berate ich Sie kurzfristig und diskret unter 030 53217660.

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren zwingend. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren prüft das Gericht nach § 105 JGG im Einzelfall, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig und können nicht strafrechtlich belangt werden.

Jugendliche (14 bis 17 Jahre) unterliegen immer dem Jugendstrafrecht. Bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) entscheidet das Gericht nach § 105 JGG, ob wegen des Reifegrads der Persönlichkeit oder der Art der Tat Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht zur Anwendung kommt. Diese Weichenstellung hat erhebliche Auswirkungen auf die möglichen Sanktionen und sollte frühzeitig anwaltlich begleitet werden.

Das Jugendgerichtsgesetz kennt drei Stufen: Erziehungsmaßregeln (§§ 9–12 JGG, z. B. Weisungen), Zuchtmittel (§§ 13–16 JGG, z. B. Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) und die Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG) als freiheitsentziehende Sanktion von sechs Monaten bis zu fünf, in Ausnahmefällen zehn Jahren. Es gilt der Grundsatz: Erziehung vor Strafe.

Diversion bezeichnet die Einstellung eines Jugendstrafverfahrens durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nach §§ 45, 47 JGG, mit oder ohne erzieherische Maßnahme, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kommt. Das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG wird zwar im Erziehungsregister vermerkt (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG), das Erziehungsregister ist aber nicht Bestandteil des Führungszeugnisses. Ob Diversion in Betracht kommt, hängt stark von einer frühzeitigen, gut vorbereiteten Verteidigung ab. Wie ein solches Verfahren abläuft, zeigt das Fallbeispiel zur Einstellung nach § 45 JGG.

Erziehungsberechtigte haben im Jugendstrafverfahren eigene Rechte, etwa auf Anwesenheit bei der Vernehmung und in der Hauptverhandlung, sind zur Teilnahme aber nicht in jedem Verfahrensstadium verpflichtet. In der Praxis ist die Einbindung der Eltern jedoch wichtig für die Verteidigungsstrategie und wird von der Jugendgerichtshilfe eng begleitet.

Nicht jede Sanktion wird im polizeilichen Führungszeugnis vermerkt. Viele Entscheidungen im Jugendstrafrecht werden nur im Erziehungsregister erfasst, das nicht öffentlich einsehbar und nicht Bestandteil des Führungszeugnisses ist. Eintragungen dort werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat (§ 63 Abs. 1 BZRG). Ob und wie lange ein Eintrag im Führungszeugnis erscheint, hängt von Art und Höhe der Sanktion ab. Ich prüfe frühzeitig, welche Folgen für Ausbildung, Studium oder Beruf drohen und wie sie sich vermeiden lassen.

Möglichst sofort nach Bekanntwerden einer Vorladung, Durchsuchung oder Festnahme. Im Jugendstrafverfahren werden häufig in den ersten Tagen wichtige Weichen gestellt, etwa im Hinblick auf eine mögliche Diversion oder die Vermeidung von Untersuchungshaft. Als Anwalt für Jugendstrafrecht in Berlin bin ich in dringenden Fällen kurzfristig erreichbar unter 030 53217660.

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