Anwalt Steuerstrafrecht Berlin

Verteidigung bei Steuerhinterziehung, Selbstanzeige und Ermittlungen der Steuerfahndung

Schwerpunkt Steuerstrafrecht

Das Wichtigste in Kürze

Portrait Jasper Graf von Schlieffen

Steuerstrafverfahren beginnen selten mit einer Anklage. Sie beginnen mit einem Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle, mit einer Prüfungsanordnung, die plötzlich einen anderen Ton annimmt, oder morgens um sechs mit Beamten der Steuerfahndung vor der Tür.

Das Steuerstrafrecht verlangt von der Verteidigung zweierlei: Sicherheit im materiellen Steuerrecht und im Besteuerungsverfahren und zugleich das strafprozessuale Handwerk. Wer nur eines von beidem beherrscht, verteidigt an der Sache vorbei. Die zentrale Frage ist fast immer dieselbe, nämlich wie das Spannungsverhältnis zwischen den Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren und dem Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, im konkreten Fall aufgelöst wird. Diese Entscheidung fällt früh und sie prägt den weiteren Verlauf.
br> Ebenso früh gehören die wirtschaftlichen Folgen auf den Tisch. Steuernachzahlungen, Hinterziehungszinsen, Säumniszuschläge, Beratungskosten und eine mögliche Geldstrafe oder Geldauflage summieren sich, und wer sie erst am Ende des Verfahrens überschlägt, verliert Planungsspielraum. In vielen Mandaten arbeite ich deshalb eng mit dem steuerlichen Berater zusammen.
br> Als unabhängiger Einzelanwalt bin ich Ihr direkter Ansprechpartner. Keine Weiterreichung an Mitarbeiter, keine Anonymität, sondern persönliche und diskrete Beratung von der ersten Einschätzung bis zur Hauptverhandlung.
Überblick Steuerstrafrecht

01.

Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Strafbar macht sich, wer den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bereits der Versuch ist strafbar. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zieht diese Grenze bei 50.000 Euro je Tat. Damit verschiebt sich nicht nur der Strafrahmen, sondern auch die Verjährungsfrist. Entscheidend ist in der Praxis oft nicht das Ob, sondern die Höhe des Verkürzungsbetrags und die Frage des Vorsatzes. Beides lässt sich angreifen, wenn die steuerliche Bewertung sorgfältig aufbereitet wird.

02.

Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

Nicht jede unrichtige Erklärung ist eine Straftat. Wer nur leichtfertig handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und Leichtfertigkeit ist eine der wichtigsten Stellschrauben der Verteidigung, denn sie entscheidet über Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, über Eintragungen und über die Verjährung. Auch im Bußgeldverfahren gibt es eine Berichtigungsmöglichkeit. Nach § 378 Abs. 3 AO unterbleibt die Geldbuße, wenn die Angaben korrigiert werden, bevor die Verfahrenseinleitung bekannt gegeben wurde, und die verkürzten Steuern fristgerecht nachentrichtet werden.

03.

Selbstanzeige (§ 371 AO)

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist der einzige Weg zurück in die Straffreiheit, aber sie ist voraussetzungsreich und verzeiht keine Nachlässigkeit. Sie muss vollständig sein, und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch für die vergangenen zehn Kalenderjahre. Eine Teilselbstanzeige wirkt nicht. Hinzu kommen die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO. Ist die Prüfungsanordnung bekannt gegeben, das Verfahren eingeleitet, der Prüfer erschienen oder die Tat bereits entdeckt, ist der Weg versperrt. Gerade weil die Sperrgründe zeitlich eng getaktet sind, ist eine Selbstanzeige nichts, was sich nebenbei aufsetzen lässt. Ich prüfe vor jedem Schritt, ob eine Selbstanzeige im konkreten Fall überhaupt noch Erfolg verspricht, welche Jahre und Steuerarten sie umfassen muss und welche Unterlagen dafür in welcher Reihenfolge beschafft werden.

04.

Der Zuschlag nach § 398a AO

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt trotz wirksamer Nacherklärung keine Straffreiheit mehr ein. Von der Verfolgung wird nur abgesehen, wenn zusätzlich zu Steuern und Zinsen ein Geldbetrag zugunsten der Staatskasse gezahlt wird, gestaffelt nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO. Er beträgt 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro, 15 Prozent bis zu einer Million Euro und 20 Prozent darüber. Diese Beträge werden nicht erstattet, wenn die Straffreiheit am Ende doch nicht eintritt. Umso wichtiger ist eine belastbare Berechnung, bevor gezahlt wird.

05.

Steuerfahndung, Durchsuchung und Beschlagnahme

Die Steuerfahndung hat nach § 208 AO eine Doppelrolle. Sie ermittelt Steuerstraftaten und zugleich die Besteuerungsgrundlagen, und sie tritt dem Betroffenen in beiden Funktionen gegenüber. Für den Beschuldigten ist im Moment der Durchsuchung selten erkennbar, in welcher Rolle gerade gefragt wird. Praktisch gilt: der Durchsuchung nicht widersprechen, der Beschlagnahme aber ausdrücklich widersprechen, damit die Unterlagen nur sichergestellt und einer richterlichen Entscheidung zugeführt werden. Keine Angaben zur Sache, auch nicht beiläufig im Flur. Den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen und sofort anwaltliche Hilfe anfordern. Ich bin in solchen Situationen kurzfristig erreichbar und kläre umgehend, welchen Umfang der Beschluss hat und wie der Zugriff auf Datenbestände zu begrenzen ist.
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06.

Mitwirkungspflicht und Selbstbelastungsfreiheit (§ 393 AO)

Im Besteuerungsverfahren trifft den Steuerpflichtigen eine weitgehende Mitwirkungspflicht. Im Strafverfahren muss niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken. § 393 AO verbindet beide Verfahren, löst den Konflikt aber nur teilweise auf. Wer im laufenden Ermittlungsverfahren weiterhin Steuererklärungen abgibt, bewegt sich in genau diesem Spannungsfeld. Wer sie nicht abgibt, riskiert neue Vorwürfe. Diese Frage gehört in jedem Mandat früh geklärt und abgestimmt, oft gemeinsam mit dem Steuerberater.

07.

Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Scheinrechnungen

Ein großer Teil der Berliner Steuerstrafverfahren betrifft nicht das klassische Auslandskonto, sondern das laufende Geschäft. Nicht abgeführte Umsatzsteuer, unrichtige Voranmeldungen, Vorsteuer aus Rechnungen zweifelhafter Herkunft, Bargeschäfte im Gastronomie- und Baugewerbe, Schwarzlohnzahlungen und die daran anknüpfende Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB. Diese Verfahren laufen häufig parallel bei Finanzamt, Hauptzollamt und Staatsanwaltschaft. Eine Verteidigung, die nur eines dieser Verfahren im Blick hat, gefährdet den Rest. Ich verteidige in dieser Gemengelage und stimme die Strategie über die Verfahren hinweg ab.

08.

Verjährung im Steuerstrafrecht

Die einfache Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich in fünf Jahren. In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO beträgt die Verjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO fünfzehn Jahre, die absolute Grenze liegt beim Zweieinhalbfachen dieser Frist. Steuerlich gilt eine eigene Rechnung. Die Festsetzungsfrist verlängert sich bei Hinterziehung auf zehn Jahre, so dass Nachforderungen auch dort noch möglich sind, wo strafrechtlich längst nichts mehr droht. Beide Fristen laufen unterschiedlich an, und die Prüfung, welche Jahre überhaupt noch offen sind, steht am Anfang jeder Verteidigung.

09.

Einziehung, Haftung und berufliche Folgen

Neben der Strafe stehen die Nebenfolgen, und sie sind für viele Mandanten das eigentliche Problem. Die Einziehung des Erlangten nach den §§ 73 ff. StGB, die persönliche Haftung des Hinterziehers nach § 71 AO, Arrestmaßnahmen in Konten und Vermögenswerte während des laufenden Verfahrens. Hinzu kommen berufliche Konsequenzen. Gewerbeuntersagung, Fragen der Zuverlässigkeit, berufsrechtliche Verfahren bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, Eintragungen in Register, disziplinarrechtliche Folgen bei Beamten. Diese Folgen entstehen nicht erst mit dem Urteil, sondern werden im Verfahren mit vorbereitet. Sie gehören deshalb von Beginn an in die Verteidigungsstrategie.

10.

Das Steuerstrafverfahren in Berlin

In Berlin ist das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen für Steuerfahndung und Strafsachenstelle zuständig. Es führt das Ermittlungsverfahren in einfach gelagerten Fällen selbständig, in größeren Verfahren übernimmt die Staatsanwaltschaft. Verhandelt wird je nach Umfang vor dem Amtsgericht Tiergarten oder vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin. Für die Verteidigung macht es einen Unterschied, ob das Verfahren bei der Strafsachenstelle bleibt oder die Staatsanwaltschaft es an sich zieht, denn die Verständigungsmöglichkeiten und der zeitliche Rahmen unterscheiden sich erheblich.

FAQ, häufig gestellte Fragen zum Steuerstrafrecht

Was tun, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht?

Widersprechen Sie der Durchsuchung nicht, widersprechen Sie aber ausdrücklich der Beschlagnahme, damit die Unterlagen nur sichergestellt und richterlich überprüft werden. Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch keine beiläufigen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und rufen Sie sofort einen Strafverteidiger in Berlin an. Als Anwalt für Steuerstrafrecht bin ich in solchen Fällen kurzfristig erreichbar unter 030 53217660.

§ 370 AO sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel bei einer Verkürzung in großem Ausmaß vor, was die Rechtsprechung ab 50.000 Euro je Tat annimmt. Maßgeblich für das Strafmaß sind vor allem die Höhe des Verkürzungsbetrags, die Dauer des Verhaltens und die Frage der Schadenswiedergutmachung.

Gesperrt ist die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO unter anderem, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt wurde, ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist oder die Tat bereits entdeckt war und der Betroffene damit rechnen musste. Sie muss außerdem vollständig sein und alle unverjährten Taten einer Steuerart erfassen, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre. Eine Teilselbstanzeige wirkt nicht.

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nur ein, wenn zusätzlich zu Steuern und Zinsen ein Zuschlag nach § 398a AO gezahlt wird. Er beträgt 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis eine Million Euro und 20 Prozent darüber. Dieser Betrag wird nicht erstattet, wenn die Straffreiheit am Ende ausbleibt.

Strafrechtlich in der Regel nach fünf Jahren, in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO nach fünfzehn Jahren gemäß § 376 Abs. 1 AO. Steuerlich gilt daneben eine Festsetzungsfrist von zehn Jahren, so dass Nachzahlungen auch dann noch festgesetzt werden können, wenn strafrechtlich nichts mehr droht.

Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus und ist eine Straftat. Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Die Abgrenzung entscheidet über Strafverfahren oder Bußgeldverfahren und ist deshalb einer der wichtigsten Ansatzpunkte der Verteidigung.

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren und die Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren stehen in einem Spannungsverhältnis, das § 393 AO nur teilweise auflöst. Wer erklärt, riskiert Belastungsmaterial, wer nicht erklärt, riskiert neue Vorwürfe. Die Abstimmung mit Verteidiger und Steuerberater sollte vor der nächsten Frist erfolgen. Ein Beispiel aus der Praxis: Beweisverwertungsverbot nach einer Prüfung des Hauptzollamts.

Ja. In Betracht kommen die Einziehung des Erlangten nach den §§ 73 ff. StGB, die persönliche Haftung nach § 71 AO, Arrestmaßnahmen in Konten und Vermögen sowie berufliche Folgen wie Gewerbeuntersagung, berufsrechtliche Verfahren oder disziplinarrechtliche Konsequenzen. Diese Folgen werden im Verfahren mit vorbereitet und gehören deshalb von Anfang an in die Verteidigungsstrategie. Zu den angrenzenden Vorwürfen aus dem unternehmerischen Umfeld finden Sie mehr auf meiner Seite zum Wirtschaftsstrafrecht in Berlin.

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